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   BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B   

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https://dejure.org/2007,46125
BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B (https://dejure.org/2007,46125)
BSG, Entscheidung vom 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B (https://dejure.org/2007,46125)
BSG, Entscheidung vom 02. Januar 2007 - B 12 KR 55/06 B (https://dejure.org/2007,46125)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Hessen, 30.03.2006 - L 8 KR 46/05

    Ordnungsgemäße Klageerhebung

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. März 2006 (L 8 KR 46/05) wird als unzulässig verworfen.

    Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 30. März 2006 (L 8 KR 46/05) zurückgewiesen, weil die Klage wegen fehlender Angabe eines Wohn- oder Aufenthaltsorts vom SG zutreffend als unzulässig angesehen worden sei.

  • BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Insoweit fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht - und vom BSG in seinem Beschluss vom 18. November 2003 - in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG vom 2. Februar 1996 (1 BvR 2211/94, NJW 1996, 1272) und den darin enthaltenen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung.
  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16, mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch Bundesverfassungsgericht SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit hat ihm das Sozialgericht (SG) Darmstadt ergebnislos eine Frist zum Nachweis von Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Bezirk des SG gesetzt und nach weiterem Hinweis die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2004 (S 10 KR 407/03) mangels örtlicher Zuständigkeit des SG und deshalb als unzulässig abgewiesen, weil das Bundessozialgericht (BSG) "am 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1) entsprechend entschieden" habe, dass ohne Angabe einer Adresse eine zulässige Eingabe bei Gericht nicht möglich sei.
  • BVerfG, 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99

    Keine Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung einer

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 31).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16, mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch Bundesverfassungsgericht SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16, mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch Bundesverfassungsgericht SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16, mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch Bundesverfassungsgericht SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Die Begründung darf sich auch insofern nicht auf eine bloße Berufung auf Normen des Grundgesetzes (GG) beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • VGH Hessen, 30.05.1989 - 12 TH 1658/89

    Aufenthaltserlaubnis - unbekannter Aufenthalt des Ausländers - Zuständigkeit der

    Auszug aus BSG, 02.01.2007 - B 12 KR 55/06 B
    Damit, dass der Kläger eine der in diesem Beschluss als abweichend bezeichneten Entscheidungen (VGH Kassel, NJW 1990, 140) zitiert und sich dessen Auffassung ohne weitere Begründung zu eigen gemacht hat, hat er die erneute Klärungsbedürftigkeit des von ihm hervorgehobenen Fragenbereichs nicht aufgezeigt.
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